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810 23 204

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 24. Januar 2024 (810 23 204)

Basel-Landschaft · 2024-01-24 · Deutsch BL

Wehrpflichtersatz

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Zur Beschwerde ist nach § 47 Abs. 1 VPO befugt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (lit. a), jede andere Person, Organisation oder Behörde, die durch besondere Vorschrift zur Beschwerde ermächtigt ist (lit. b) und die vollziehende Behörde der Gemeinde bei Verfügungen und Entscheiden letztinstanzlicher Verwaltungsbehörden des Kantons (lit. c). Die Beschwerdelegitimation wird im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen geprüft (§ 16 Abs. 2 VPO; vgl. KGE VV vom 3. Februar 2023 [ 810 22 275] E. 2.3 ). Ist die Beschwerdebefugnis zweifelhaft, obliegt es als Teil der Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei, sie eingehend zu erörtern und zu substantiieren, wofür die Partei auch beweisbelastet ist (vgl. KGE VV vom 3. Dezember 2019 [ 810 19 60] E. 1 ; KGE VV vom 14. November 2018 [ 810 17 94] E. 5.1 ; BGE 139 II 328 E. 4.5). 3.1 Der Beschwerdeführer äussert sich in der Beschwerdebegründung nicht zu seiner Beschwerdebefugnis. In der Replik macht er geltend, die Voraussetzungen nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO seien gegeben. Das Amt habe vor der Vorinstanz als Partei am Verfahren teilgenommen und sei mit seinen Begehren nicht durchgedrungen. Der angefochtene Entscheid habe einen Einfluss auf den Vollzug der vom Bund übertragenen gesetzlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Erhebung der Ersatzabgaben. Daher sei der Beschwerdeführer vom angefochtenen Entscheid berührt. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der korrekten Anwendung des Gesetzes und daran, dass eine Person bei Erfüllung der Voraussetzungen als ersatzpflichtig eingestuft werde und Ersatzabgaben zu leisten habe. 3.2 § 47 Abs. 1 lit. a VPO regelt das allgemeine Beschwerderecht. Dieses ist als Instrument des Individualrechtsschutzes hauptsächlich auf Private zugeschnitten (KGE VV vom 11. Februar 2015 [ 810 14 245] E. 1.2 ; BLKGE 2009 Nr. 49 E. 3.5). Die Rechtspersönlichkeit ist Grundvoraussetzung für die allgemeine Beschwerdebefugnis nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO. Einer Behörde fehlt es bereits daran, weshalb sie sich grundsätzlich nicht darauf stützen kann (KGE VV vom 5. Juli 2023 [ 810 22 178] E. 1.2 ; KGE VV vom 11. September 2019 [ 810 19 140] E. 4 ; KGE VV vom 30. August 2017 [ 810 17 9] E. 2.3.2 ; BGE 123 II 542 E. 2f). Der Beschwerdeführer kann sich als Behörde somit nicht auf diese Bestimmung berufen. 3.3 Untergeordnete Behörden können aber gegebenenfalls als Vertreter des jeweiligen Gemeinwesens handeln. Gemeinwesen können sich auf das allgemeine Beschwerderecht stützen, wenn sie durch den angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie eine Privatperson betroffen oder aber in schutzwürdigen eigenen hoheitlichen Interessen berührt sind. Das gilt insbesondere dann, wenn sie in ihren vermögensrechtlichen Interessen betroffen sind (KGE VV vom 17. August 2022 [ 810 22 31] E. 1.2 ; KGE VV vom 24. Februar 2016 [ 810 15 141] E. 1.1 ). Geht es jedoch einzig um die finanziellen Folgen der Verwaltungstätigkeit, welche das Gemeinwesen in seiner Stellung als hoheitlich verfügende Behörde treffen, genügen diese zur Legitimation nicht, auch dann nicht, wenn der angefochtene Entscheid Präzedenzwirkung für weitere Fälle mit Auswirkungen auf die Kantonsfinanzen hat (BGE 141 II 161 E. 2.3; BGE 138 II 506 E. 2.4; BGE 134 II 45 E. 2.2.1). Bei der Wehrpflichtersatzabgabe handelt es sich um eine Bundesabgabe, welche die Kantone nach Abzug einer Bezugsprovision dem Bund abzuliefern haben (Art. 45 WPEG). Sind also die Kantone nur mit der Erhebung der Abgabe betraut (Art. 22 WPEG), so sind sie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht direkt in ihren Vermögensinteressen berührt und dementsprechend nicht zur Beschwerde berechtigt (BGE 110 Ib 196 E. 2). Der Beschwerdeführer kann sich somit auch nicht im Namen des Kantons auf die allgemeine Beschwerdebefugnis nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO stützen. 3.4 Daran ändert auch der Verweis auf das öffentliche Interesse am korrekten Gesetzesvollzug nichts. Nach ständiger Praxis begründet das blosse allgemeine Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts und der Einbezug in das vorinstanzliche Verfahren als Mitbetroffener keine Beschwerdelegitimation des Gemeinwesens. Insbesondere ist die im Rechtsmittelverfahren unterlegene Vorinstanz nicht per se berechtigt, gegen den sie desavouierenden Entscheid an das Kantonsgericht zu gelangen (KGE VV vom 30. August 2017 [ 810 17 9] E. 2.3.2 ; KGE VV vom 21. August 2013 [ 810 12 373] E. 2.1 ; BLKGE 2009 Nr. 49 E. 3.5; BGE 141 II 161 E. 2.1). 3.5 Dazu kommt vorliegend, dass die Wahrung der öffentlichen Interessen und die Aufsicht über den einheitlichen Vollzug des Bundesrechts mittels der Behördenbeschwerde verwirklicht wird (vgl. nachfolgend E. 4). Hat der Gesetzgeber in Abgabesachen beschwerdeberechtigte Behörden bezeichnet, welche den öffentlichen Interessen wenn nötig auf dem Beschwerdeweg Nachachtung verschaffen können, erscheint das allgemeine Beschwerderecht des Gemeinwesens entbehrlich und scheidet dieses regelmässig aus (BGE 136 II 274 E. 4.2; Urteil des BGer 2C_1023/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 3.3.1).

E. 4 Wie der Beschwerdeführer richtig erkannt hat, existiert keine besondere Vorschrift, die ihn zur Behördenbeschwerde nach § 47 Abs. 1 lit. b VPO ermächtigt. Die spezialgesetzliche Beschwerdebefugnis kommt im Bereich der Wehrpflichtersatzabgabe vielmehr einzig der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu. Als Aufsichtsbehörde sorgt diese für eine gleichmässige Handhabung der Bundesvorschriften und ist sie insbesondere befugt, beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben sowie Revisions- und Berichtigungsbegehren zu stellen (vgl. Art. 11 und Art. 12 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe [WPEV] vom 30. August 1995). Bundesbehörden, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt sind, können die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen und sich vor jeder kantonalen Instanz am Verfahren beteiligen (Art. 111 Abs. 2 BGG). Gemäss der Mitteilungsziffer des Dispositivs wurde der angefochtene Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich eröffnet. Die Bundesbehörde hat indes von der Erhebung einer eigenen verwaltungsgerichtlichen Beschwerde abgesehen.

E. 5 Somit zeigt sich, dass die verwaltungsgerichtliche Beschwerde zwar zulässig, der Beschwerdeführer aber nicht zu deren Erhebung legitimiert ist. Auf die Beschwerde ist deswegen im Zirkulationsverfahren (§ 1 Abs. 4 VPO) nicht einzutreten. 6.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- sind demzufolge dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- zu verrechnen. Der zu viel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden (§ 21 Abs. 1 VPO). Der Rechtsvertreter des obsiegenden Beschwerdegegners weist in seiner Honorarnote vom 19. Dezember 2023 für seine Bemühungen einen Aufwand von 7.16 Stunden à Fr. 280.-- und eine Kleinspesenpauschale von 3% zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer aus. Der geltend gemachte Aufwand ist nicht zu beanstanden. Der Stundenansatz liegt zwar grundsätzlich im Rahmen der Tarifordnung, allerdings erweist er sich im vorliegenden Fall, wo ohne aussergewöhnliche rechtliche Komplexität oder andere besondere Schwierigkeiten lediglich der vorinstanzliche Entscheid zu verteidigen war, als überhöht. Als der Sache angemessen erscheint ein Stundenansatz von Fr. 250.--. § 16 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2003 schreibt weiter vor, dass für Auslagen der tatsächliche Aufwand in Rechnung zu stellen ist, weshalb Spesenpauschalen tarifwidrig sind und nicht beachtet werden können (KGE VV vom 14. Dezember 2022 [ 810 22 44] E. 11.2 ; KGE VV vom 25. September 2019 [ 810 19 15] E. 10.2 ). Die Höhe der Auslagen ist bei fehlenden Angaben nach gerichtlichem Ermessen festzusetzen (vgl. § 18 Abs. 1 TO), vorliegend auf Fr. 30.--. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner damit eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'960.15 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zu bezahlen. Im Übrigen sind die Parteikosten wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- verrechnet. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'960.15 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zu bezahlen. Präsidentin Gerichtsschreiber Gegen diesen Entscheid wurde am 28. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 9C_140/2024) erhoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 24. Januar 2024 (810 23 204) Steuern und Abgaben Wehrpflichtersatzabgabe/Rechtsweg/Beschwerdelegitimation der kantonalen Behörde Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Gerichtsschreiber Stefan Suter Beteiligte Amt für Militär und Bevölkerungsschutz , Oristalstrasse 100, 4410 Liestal, Beschwerdeführer gegen Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Abteilung Steuergericht) , Kreuzbodenweg 1, 4410 Liestal, Vorinstanz A.____ , Beschwerdegegner, vertreten durch Dr. Ioannis Athanasopoulos, Rechtsanwalt Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV , Eigerstrasse 65, Postfach, 3003 Bern, Beigeladene Betreff Wehrpflichtersatz (Urteil des Steuer- und Enteignungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Steuergericht, vom 21. April 2023) A. A.____, geboren 1985, wurde am 21. September 2017 erleichtert eingebürgert. Altershalber wurde er nicht in den Militärdienst rekrutiert. Als über 30-Jähriger war er auch von der Wehrpflichtersatzabgabe befreit. Nach der Änderung des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) vom 12. Juni 1959 per 1. Januar 2019, mit welcher die Altersgrenze für die Ersatzpflicht angehoben wurde, erhob das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz des Kantons Basel-Landschaft mit Veranlagungsverfügungen vom 5. August 2020, 19. Juli 2021 und 10. April 2022 die Wehrpflichtersatzabgabe ab dem Jahr 2018. Die entsprechenden Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe vom 22. Juni 2022 gelangte A.____, vertreten durch Dr. Ioannis Athanasopoulos, Rechtsanwalt, an das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz und verlangte, dass ihm die geleisteten Ersatzabgaben inkl. Verzugszinsen für die Beitragsjahre 2018 bis 2021 zurückzuerstatten seien. Unter Verweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 27. April 2022 machte er geltend, dass die seit 2019 in Kraft stehende Fassung des WPEG aufgrund des Rückwirkungsverbots auf ihn nicht anwendbar sei. Die Wehrpflichtersatzabgabe sei ohne gesetzliche Grundlage erhoben worden, weshalb ein Anspruch auf Rückerstattung bestehe. C. Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz trat in der Folge nicht auf das Gesuch ein, weil kein zulässiger Revisionsgrund vorgebracht worden sei. Die dagegen erhobene Einsprache wies das Amt mit Entscheid vom 18. November 2022 ab. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze vor. Ebenso seien keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht worden. Namentlich sei ein späteres Urteil einer höchstrichterlichen Instanz keine neue erhebliche Tatsache und führe nicht dazu, dass rechtskräftige Veranlagungsverfügungen von Amtes wegen oder auf Begehren hin aufgehoben würden. Eine Revision sei damit ausgeschlossen. D. Dagegen wandte sich A.____ mit Beschwerde an das Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Steuergericht (Steuergericht). Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 21. April 2023 hinsichtlich der Ersatzjahre 2018, 2019 und 2020 im Sinne der Erwägungen gut und stellte fest, dass die entsprechenden Veranlagungsverfügungen nichtig seien. Hinsichtlich des Ersatzjahres 2021 trat es mangels definitiver Veranlagung nicht auf die Beschwerde ein. Das Steuergericht erwog zusammengefasst, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts könne die per 1. Januar 2019 erfolgte Änderung des WPEG nicht auf zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossene Ersatzjahre angewendet werden. Die Ersatzabgabe für das Jahr 2018 sei deswegen im vorliegenden Fall zu Unrecht rückwirkend erhoben worden. Hinsichtlich der Ersatzjahre 2019 und 2020 liege zwar kein bundesgerichtliches Urteil vor, es könne aber nicht der ratio legis entsprechen, dass Personen, die bereits aus der Ersatzabgabepflicht ausgeschieden seien, aufgrund einer Gesetzesrevision erneut erfasst würden. Es bestehe damit keine gesetzliche Grundlage, um die Ersatzabgaben der Jahre 2018, 2019 und 2020 einzufordern. Die entsprechenden Verfügungen seien inhaltlich fehlerhaft. Vor dem Hintergrund der falschen Rechtsanwendung, der Thematik der Rückwirkung sowie der den Veranlagungsverfügungen beigelegten "fehlerhaften Informationen" komme das Steuergericht zum Schluss, dass die Veranlagungsverfügungen dieser Ersatzjahre als nichtig zu qualifizieren seien. E. Mit Eingabe vom 4. September 2023 hat das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde erhoben mit dem Rechtsbegehren, das Urteil des Steuergerichts vom 21. April 2023 sei aufzuheben und die Rechtskraft der Veranlagungsverfügungen pro 2018, 2019 und 2020 sei zu bestätigen. Das Amt rügt im Wesentlichen eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsbeständigkeit von rechtskräftigen Verfügungen. Es lägen keine Nichtigkeitsgründe vor, denn fehlerhafte Verfügungen seien grundsätzlich nicht nichtig. Ohne Anfechtung mit einem ordentlichen Rechtsmittel würden auch sie in Rechtskraft erwachsen. Zumindest die Veranlagungsverfügungen pro 2019 und 2020 seien aber vorliegend ohnehin zu Recht ergangen. F. Das Steuergericht schliesst mit Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf Abweisung der Beschwerde (Vernehmlassung vom 29. September 2023). G. A.____, nach wie vor vertreten durch Dr. Ioannis Athanasopoulos, Rechtsanwalt, beantragt in seiner Vernehmlassung vom 11. Oktober 2023 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Er betont insbesondere, dass er die Veranlagungsverfügungen nicht angefochten habe, weil die Behörde ihm, dem Rechtsunkundigen, damals in einem Schreiben vom 4. August 2020 suggeriert habe, dass die erhobenen Ersatzabgaben ab 2018 korrekt seien. Ihm werde von der Behörde nunmehr vorgeworfen, sich nicht zur Wehr gesetzt zu haben, obwohl diese zuvor alles getan habe, um ihn von einer Anfechtung abzuhalten. Die Vorinstanz habe sodann die bundesgerichtliche Rechtsprechung korrekt umgesetzt. H. Die zum Verfahren beigeladene Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV stellt mit Vernehmlassung vom 11. September 2023 Antrag auf Gutheissung der Beschwerde. Sie schliesst sich der Argumentation des Beschwerdeführers an. Die bestrittenen Ersatzabgaben 2018 bis 2020 seien zu den damaligen Veranlagungszeitpunkten rechtens und geschuldet gewesen. Der vorinstanzliche Vorwurf der falschen Rechtsanwendung durch die Ersatzabgabebehörde sei nicht haltbar. Die Veranlagungsverfügungen der Jahre 2018, 2019 und 2020 seien nicht mit einem schwerwiegenden inhaltlichen Mangel behaftet und folglich nicht als nichtig zu qualifizieren. I. Das Gericht gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 Gelegenheit zur Erstattung einer Replik. Im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde er gleichzeitig darauf hingewiesen, dass seine Beschwerdebefugnis zweifelhaft und zu begründen sei. J. In der Replik vom 8. November 2023 legt der Beschwerdeführer zu seiner Beschwerdelegitimation dar, dass er als Partei am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen habe und mit seinen Begehren nicht durchgedrungen sei. Der angefochtene Entscheid habe weiter einen Einfluss auf den Vollzug der dem Amt vom Bund übertragenen gesetzlichen Aufgaben, daher sei er vom angefochtenen Entscheid berührt. K. Der Beschwerdegegner hält in der Duplik vom 5. Dezember 2023 vollumfänglich an seinen Anträgen fest. Die Vorinstanz (Eingabe vom 1. Dezember 2023) und die Beigeladene (stillschweigend) verzichten auf eine Duplik. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats sowie letztinstanzliche Entscheide der Direktionen und gegen letztinstanzliche Entscheide der Landeskirchen, sofern dem Kantonsgericht die Zuständigkeit nicht durch dieses Gesetz oder durch andere Gesetze entzogen ist. Die Beschwerde ist auch zulässig gegen Verfügungen und Entscheide anderer Behörden und Gerichte, sofern die kantonale Gesetzgebung und die Verfassung die Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Verwaltungsgericht vorsehen (§ 43 Abs. 2 VPO). Im Bereich der Wehrpflichtersatzabgabe sieht das kantonale Recht keine Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Steuergerichts vor. 1.2 Die kantonale Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 27. September 2005 bestimmt in deren § 4 das Steuergericht zur Rekursinstanz und erklärt die Verfahrensbestimmungen der §§ 125-130 des Steuergesetzes (StG) vom 7. Februar 1974 - nicht jedoch die in § 131 StG enthaltene Rechtspflegebestimmung mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde an das Kantonsgericht - für sinngemäss anwendbar. Eine Weiterzugsmöglichkeit an das Kantonsgericht statuiert die Verordnung demnach nicht. Dies verwundert insofern nicht, als dass Art. 31 Abs. 3 aWPEG vorgesehen hatte, dass der Entscheid der kantonalen Rekurskommission direkt durch Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden konnte. Nach der seit dem 1. Januar 2019 in Kraft stehenden Fassung des Gesetzes (AS 2018 3269) steht es den Kantonen frei, neben der bundesrechtlich vorgeschriebenen verwaltungsunabhängigen Rekursinstanz eine zweite Beschwerdeinstanz vorzusehen (vgl. Art. 22 Abs. 3 WPEG). Beschwerde beim Bundesgericht kann aber nach Massgabe des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 nur noch gegen den Entscheid der letzten kantonalen Instanz erhoben werden (Art. 31 Abs. 3 WPEG). Gemäss Art. 22 Abs. 3 WPEG (und Art. 86 Abs. 2 BGG) muss es sich bei der letzten kantonalen Instanz um ein oberes Gericht handeln. Für die Qualifizierung einer Justizbehörde als oberes Gericht ist nicht ausschlaggebend, dass die Gerichtsbehörde im gerade fraglichen Sachbereich letztinstanzlich entscheidet, sondern dass ihre Entscheide ganz allgemein, also auch in ihren übrigen Zuständigkeitsbereichen, nicht an eine höhere kantonale Instanz weitergezogen werden können. Dies ist beim Steuergericht nicht der Fall, weshalb das Steuergericht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Voraussetzungen an ein oberes kantonales Gericht im Sinne von Art. 86 Abs. 2 BGG nicht erfüllt (vgl. Urteil des BGer 2C_467/2010 vom 10. Juni 2010 E. 2.3). Im Kanton Basel-Landschaft ist vielmehr das Kantonsgericht die oberste rechtsprechende Behörde (vgl. § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [GOG] vom 22. Februar 2001). Im Zusammenhang mit der Teilrevision des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe wäre der Kanton dementsprechend gehalten gewesen, entweder einen zweistufigen Instanzenzug einzuführen oder das Kantonsgericht als einzige Rekursinstanz einzusetzen (vgl. Botschaft vom 6. September 2017 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe, BBl 2017 6191, S. 6209). Eine entsprechende Anpassung der kantonalen Einführungsgesetzgebung ist bis heute unterblieben. Nachdem es sich beim Steuergericht aber wie gesagt nicht um ein oberes Gericht handelt, fällt vorliegend eine direkte Beschwerde beim Bundesgericht - und damit eine Weiterleitung der Beschwerdeeingabe vom 4. September 2023 an das Bundesgericht - ausser Betracht. 1.3 Es ist mit Art. 86 Abs. 2 BGG nicht vereinbar, den Weiterzug an eine obere kantonale Gerichtsbehörde auszuschliessen, wenn wie hier letztinstanzlich das Bundesgericht angerufen werden kann und es nicht um einen Entscheid mit vorwiegend politischem Charakter im Sinne von Art. 86 Abs. 3 BGG geht (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 31. August 2023 [ 810 23 130] E. 3.1 ; BLKGE 2010 Nr. 45 E. 1.5; vgl. Urteil des BGer 1C_260/2018 vom 4. Oktober 2018 E. 3; Urteil des BGer 2C_467/2010 vom 10. Juni 2010 E. 2.3). Zur Gewährleistung eines bundesrechtskonformen innerkantonalen Verfahrens muss demnach in Angelegenheiten der Wehrpflichtersatzabgabe gegen Entscheide des Steuergerichts auch ohne entsprechende kantonalgesetzliche Verfahrensbestimmung Beschwerde an ein oberes kantonales Gericht geführt werden können. Nach der kantonalen Zuständigkeitsordnung kommt dafür lediglich das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, in Frage. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. 2. Zur Beschwerde ist nach § 47 Abs. 1 VPO befugt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (lit. a), jede andere Person, Organisation oder Behörde, die durch besondere Vorschrift zur Beschwerde ermächtigt ist (lit. b) und die vollziehende Behörde der Gemeinde bei Verfügungen und Entscheiden letztinstanzlicher Verwaltungsbehörden des Kantons (lit. c). Die Beschwerdelegitimation wird im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen geprüft (§ 16 Abs. 2 VPO; vgl. KGE VV vom 3. Februar 2023 [ 810 22 275] E. 2.3 ). Ist die Beschwerdebefugnis zweifelhaft, obliegt es als Teil der Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei, sie eingehend zu erörtern und zu substantiieren, wofür die Partei auch beweisbelastet ist (vgl. KGE VV vom 3. Dezember 2019 [ 810 19 60] E. 1 ; KGE VV vom 14. November 2018 [ 810 17 94] E. 5.1 ; BGE 139 II 328 E. 4.5). 3.1 Der Beschwerdeführer äussert sich in der Beschwerdebegründung nicht zu seiner Beschwerdebefugnis. In der Replik macht er geltend, die Voraussetzungen nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO seien gegeben. Das Amt habe vor der Vorinstanz als Partei am Verfahren teilgenommen und sei mit seinen Begehren nicht durchgedrungen. Der angefochtene Entscheid habe einen Einfluss auf den Vollzug der vom Bund übertragenen gesetzlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Erhebung der Ersatzabgaben. Daher sei der Beschwerdeführer vom angefochtenen Entscheid berührt. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der korrekten Anwendung des Gesetzes und daran, dass eine Person bei Erfüllung der Voraussetzungen als ersatzpflichtig eingestuft werde und Ersatzabgaben zu leisten habe. 3.2 § 47 Abs. 1 lit. a VPO regelt das allgemeine Beschwerderecht. Dieses ist als Instrument des Individualrechtsschutzes hauptsächlich auf Private zugeschnitten (KGE VV vom 11. Februar 2015 [ 810 14 245] E. 1.2 ; BLKGE 2009 Nr. 49 E. 3.5). Die Rechtspersönlichkeit ist Grundvoraussetzung für die allgemeine Beschwerdebefugnis nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO. Einer Behörde fehlt es bereits daran, weshalb sie sich grundsätzlich nicht darauf stützen kann (KGE VV vom 5. Juli 2023 [ 810 22 178] E. 1.2 ; KGE VV vom 11. September 2019 [ 810 19 140] E. 4 ; KGE VV vom 30. August 2017 [ 810 17 9] E. 2.3.2 ; BGE 123 II 542 E. 2f). Der Beschwerdeführer kann sich als Behörde somit nicht auf diese Bestimmung berufen. 3.3 Untergeordnete Behörden können aber gegebenenfalls als Vertreter des jeweiligen Gemeinwesens handeln. Gemeinwesen können sich auf das allgemeine Beschwerderecht stützen, wenn sie durch den angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie eine Privatperson betroffen oder aber in schutzwürdigen eigenen hoheitlichen Interessen berührt sind. Das gilt insbesondere dann, wenn sie in ihren vermögensrechtlichen Interessen betroffen sind (KGE VV vom 17. August 2022 [ 810 22 31] E. 1.2 ; KGE VV vom 24. Februar 2016 [ 810 15 141] E. 1.1 ). Geht es jedoch einzig um die finanziellen Folgen der Verwaltungstätigkeit, welche das Gemeinwesen in seiner Stellung als hoheitlich verfügende Behörde treffen, genügen diese zur Legitimation nicht, auch dann nicht, wenn der angefochtene Entscheid Präzedenzwirkung für weitere Fälle mit Auswirkungen auf die Kantonsfinanzen hat (BGE 141 II 161 E. 2.3; BGE 138 II 506 E. 2.4; BGE 134 II 45 E. 2.2.1). Bei der Wehrpflichtersatzabgabe handelt es sich um eine Bundesabgabe, welche die Kantone nach Abzug einer Bezugsprovision dem Bund abzuliefern haben (Art. 45 WPEG). Sind also die Kantone nur mit der Erhebung der Abgabe betraut (Art. 22 WPEG), so sind sie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht direkt in ihren Vermögensinteressen berührt und dementsprechend nicht zur Beschwerde berechtigt (BGE 110 Ib 196 E. 2). Der Beschwerdeführer kann sich somit auch nicht im Namen des Kantons auf die allgemeine Beschwerdebefugnis nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO stützen. 3.4 Daran ändert auch der Verweis auf das öffentliche Interesse am korrekten Gesetzesvollzug nichts. Nach ständiger Praxis begründet das blosse allgemeine Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts und der Einbezug in das vorinstanzliche Verfahren als Mitbetroffener keine Beschwerdelegitimation des Gemeinwesens. Insbesondere ist die im Rechtsmittelverfahren unterlegene Vorinstanz nicht per se berechtigt, gegen den sie desavouierenden Entscheid an das Kantonsgericht zu gelangen (KGE VV vom 30. August 2017 [ 810 17 9] E. 2.3.2 ; KGE VV vom 21. August 2013 [ 810 12 373] E. 2.1 ; BLKGE 2009 Nr. 49 E. 3.5; BGE 141 II 161 E. 2.1). 3.5 Dazu kommt vorliegend, dass die Wahrung der öffentlichen Interessen und die Aufsicht über den einheitlichen Vollzug des Bundesrechts mittels der Behördenbeschwerde verwirklicht wird (vgl. nachfolgend E. 4). Hat der Gesetzgeber in Abgabesachen beschwerdeberechtigte Behörden bezeichnet, welche den öffentlichen Interessen wenn nötig auf dem Beschwerdeweg Nachachtung verschaffen können, erscheint das allgemeine Beschwerderecht des Gemeinwesens entbehrlich und scheidet dieses regelmässig aus (BGE 136 II 274 E. 4.2; Urteil des BGer 2C_1023/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 3.3.1). 4. Wie der Beschwerdeführer richtig erkannt hat, existiert keine besondere Vorschrift, die ihn zur Behördenbeschwerde nach § 47 Abs. 1 lit. b VPO ermächtigt. Die spezialgesetzliche Beschwerdebefugnis kommt im Bereich der Wehrpflichtersatzabgabe vielmehr einzig der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu. Als Aufsichtsbehörde sorgt diese für eine gleichmässige Handhabung der Bundesvorschriften und ist sie insbesondere befugt, beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben sowie Revisions- und Berichtigungsbegehren zu stellen (vgl. Art. 11 und Art. 12 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe [WPEV] vom 30. August 1995). Bundesbehörden, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt sind, können die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen und sich vor jeder kantonalen Instanz am Verfahren beteiligen (Art. 111 Abs. 2 BGG). Gemäss der Mitteilungsziffer des Dispositivs wurde der angefochtene Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich eröffnet. Die Bundesbehörde hat indes von der Erhebung einer eigenen verwaltungsgerichtlichen Beschwerde abgesehen. 5. Somit zeigt sich, dass die verwaltungsgerichtliche Beschwerde zwar zulässig, der Beschwerdeführer aber nicht zu deren Erhebung legitimiert ist. Auf die Beschwerde ist deswegen im Zirkulationsverfahren (§ 1 Abs. 4 VPO) nicht einzutreten. 6.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- sind demzufolge dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- zu verrechnen. Der zu viel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden (§ 21 Abs. 1 VPO). Der Rechtsvertreter des obsiegenden Beschwerdegegners weist in seiner Honorarnote vom 19. Dezember 2023 für seine Bemühungen einen Aufwand von 7.16 Stunden à Fr. 280.-- und eine Kleinspesenpauschale von 3% zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer aus. Der geltend gemachte Aufwand ist nicht zu beanstanden. Der Stundenansatz liegt zwar grundsätzlich im Rahmen der Tarifordnung, allerdings erweist er sich im vorliegenden Fall, wo ohne aussergewöhnliche rechtliche Komplexität oder andere besondere Schwierigkeiten lediglich der vorinstanzliche Entscheid zu verteidigen war, als überhöht. Als der Sache angemessen erscheint ein Stundenansatz von Fr. 250.--. § 16 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2003 schreibt weiter vor, dass für Auslagen der tatsächliche Aufwand in Rechnung zu stellen ist, weshalb Spesenpauschalen tarifwidrig sind und nicht beachtet werden können (KGE VV vom 14. Dezember 2022 [ 810 22 44] E. 11.2 ; KGE VV vom 25. September 2019 [ 810 19 15] E. 10.2 ). Die Höhe der Auslagen ist bei fehlenden Angaben nach gerichtlichem Ermessen festzusetzen (vgl. § 18 Abs. 1 TO), vorliegend auf Fr. 30.--. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner damit eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'960.15 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zu bezahlen. Im Übrigen sind die Parteikosten wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- verrechnet. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'960.15 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zu bezahlen. Präsidentin Gerichtsschreiber Gegen diesen Entscheid wurde am 28. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 9C_140/2024) erhoben.